Vereinssatzung

Satzung des Achimer Brettspiele-Club e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein führt den Namen ACHIMER BRETTSPIELE-CLUB. Er soll beim    Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen werden und dann den    Namen ACHIMER BRETTSPIELE-CLUB e.V. führen.

2. Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Achim.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kultur, Alten- und Jugendhilfe sowie die Volksbildung durch Gesellschaftsspiele. Der Verein will Kommunikation und                    Toleranz fördern und einer Vereinsamung durch elektronische Medien entgegenwirken und das kulturelle Angebot der Stadt Achim erweitern.

3. Der Vereinszweck soll insbesondere erreicht werden durch:

                a) regelmäßige Veranstaltung von öffentlichen Spieletreffen,

                b) einführende Unterweisungen in die Welt der Brett- und Gesellschaftsspiele,

                c)  Austragung von Wettkämpfen und Turnieren.

4. Die Verfolgung weltanschaulicher und politischer Ziele ist ausgeschlossen.

5. Die dem Verein zur Verfügung stehenden Mittel dürfen mittelbar und unmittelbar    nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

6. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

7. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins    fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

8. Ausgeschlossen von der Verwendung im Verein sind Spiele um Geld, Spiele, die    gegen die guten Sitten verstoßen oder Gewalt verherrlichen.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins können alle natürlichen Personen werden, ohne Ansehen vonStand, Geschlecht, Herkunft, Religion oder Nationalität, sowie juristische Personen.

§ 4 Beginn der Mitgliedschaft

1. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten, ggf. mit der    Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.

2. Die Aufnahme ist vollzogen, wenn sie durch den Vorstand bestätigt wurde.

3. Die Ablehnung von Aufnahmeanträgen bedarf keiner Begründung.

§ 5 Beiträge

1. Die Beitragshöhe wird nach Bedarf des Vereins von der Mitgliederversammlung    festgelegt.

2. Die Beitragspflicht beginnt mit dem Eintrittsmonat und endet mit dem    Austrittsmonat.

3. Der Beitrag ist fällig zu Beginn des Beitragszeitraums.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch:

    a) Tod,

    b) bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit,

    c) schriftliche Austrittserklärung mit einer Frist von 3 Monaten an den Vorstand,         ggf. mit der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters, fristlose Kündigung bleibt unberührt,

    d) Ausschluss.

Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschafts-verhältnis, unbeschadet der Ansprüche des Vereins. Eine Rückgewähr von Sachleistungen oder Spenden ist ausgeschlossen, Vereinseigentum ist unverzüglich zurückzugeben.

§ 7 Ausschlussbestimmungen

1. Ein Mitglied kann aus folgenden Gründen durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen:

            a) unehrenhaftes Verhalten

            b) Gefährdung oder Schädigung der Vereinsinteressen

            c) Verstoß gegen die Vereinssatzung

            d) Beitragsrückstand von mehr als 6 Monaten, trotz schriftlicher Mahnung,

                mit Androhung des Ausschlusses.

2. Der Ausschluss ist sofort wirksam. Er muss schriftlich erfolgen und bedarf einer    ausführlichen Begründung. Gegen den Ausschluss hat das betroffene Mitglied die    Möglichkeit des Einspruchs. Der Einspruch ist innerhalb von zwei Wochen schriftlich    nach erfolgter Zustellung des Ausschließungsbeschlusses dem Vorstand unter Darlegung der Gründe bekannt zu geben. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig, nachdem dem Einspruchsführer Gelegenheit zur persönlichen Stellungnahme gegeben wurde.

§ 8 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder haben folgende Rechte:

a) Teilnahme an den Vortrags- und Spieleveranstaltungen

b) Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins unter Beteiligung an den anfallenden

    Kosten

c) Teilnahme und Stimmrecht an Mitgliederversammlungen unter Beachtung der §§ 13 und 14 dieser Satzung

§ 9 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet,

a) die Satzung und sonstige Bestimmungen des Vereins einzuhalten und die Einrichtungen und Bestrebungen des Vereins nach besten Kräften zu fördern,

b) Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen, Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln.

§ 10 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

§ 11 Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus

            a) dem 1. Vorsitzenden

            b) dem 2. Vorsitzenden

           c) dem Schatzmeister

2. Die Mitglieder des Vorstands müssen natürliche Personen sein und das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie müssen im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sein.

3. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 1 Jahr. Der Vorstand bleibt über die Wahlperiode hinaus bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

4. Die Vereinigung mehrerer Ämter auf eine Person ist nicht zulässig.

5. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes bestellt der Vorstand einen Vertreter bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Diese wählt einen Nachfolger für die restliche Amtsdauer des Vorstands.

§ 12 Aufgaben des Vorstands

1. Der Vorstand leitet den Verein. Er ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorstand nach § 11 dieser Satzung. Jedes    Vorstandsmitglied ist jeweils allein vertretungsberechtigt.

3. Jedes Vorstandsmitglied erledigt die in seinem Aufgabenbereich anfallenden Geschäfte in eigener Zuständigkeit und Verantwortung.

4. Der Vorstand kann Sonderbeauftragte berufen. Sie haben im Vorstand Sitz und Wort. Sie sind nicht abstimmungsberechtigt.

5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.    Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters, der in der Regel der 1. Vorsitzende ist. Bei seiner Verhinderung leitet der 2. Vorsitzende die Sitzung.Die Vorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder    anwesend ist.

6. Der Vorstand muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Mitglieder des Vorstands es fordern.

7. Der Vorstand ist berechtigt, diese Satzung zu ändern, wenn dies aus behördlichen    Gründen erforderlich ist.

§ 13 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einmal jährlich einberufen.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn es  der 1. Vorsitzende, der Vorstand oder mindestens 25 % der Mitglieder unter Angabe der Gründe verlangen. Die Einladung erfolgt schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Versammlung ist öffentlich. Sofern mindestens ein anwesendes Vereinsmitglied den Ausschluss der Öffentlichkeit verlangt, so ist ihm stattzugeben.

3. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

4. Alle Vereinsmitglieder haben das Recht, der Mitgliederversammlung Anträge zu   unterbreiten. Diese müssen dem Vorstand spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich und begründet vorliegen.

5. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a) Entgegennahme des Berichts des Vorstands   

b) Entgegennahme des Geschäftsberichts und der Jahresabrechnung des Vorstands

c) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer

d) Entlastung des Vorstands

e) Beschlussfassung über Vorlagen des Vorstands und über die fristgerecht eingereichten Anträge zur Tagesordnung

f) Wahlen

g) Festsetzung des Jahresbeitrags

h) Änderungen der Satzung

i) Beschlussfassung über den Einspruch von Mitgliedern gegen deren Ausschluss

j) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und Bestellung eines Liquidators

§ 14 Beschlussfassung und Stimmrecht

1. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

2. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist  unzulässig.

3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit der einfachen    Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet    der Versammlungsleiter. Dieser kann auch eine Stichwahl durchführen lassen.

4. Ein Beschluss auf Änderung des Vereinszwecks, auf Änderung der Vereinssatzung    oder auf Auflösung des Vereins bedarf einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden    Stimmberechtigten.

5. Über die Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter, ggf. auch vom Wahlleiter, zu unterschreiben ist. In der Niederschrift sind alle Anwesenden, die Zahl der Stimmberechtigen, alle Anträge und Vorlagen,  Beschlüsse und das Ergebnis der Abstimmungen mit dem Verhältnis der Stimmen anzugeben.

§ 15 Wahlen

1. Für die Wahl bestimmt der Versammlungsleiter einen Wahlleiter, der für den ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl verantwortlich ist.

2. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Vereins, juristische Personen haben als    Mitglied eine Stimme.

3. Die Wahlen können in offener Abstimmung erfolgen. Sofern eines der anwesenden    Mitglieder eine geheime Wahl fordert, ist geheim abzustimmen.

4. Für jedes Vorstandsmitglied ist eine getrennte Liste aufzustellen und ein eigener    Wahlgang durchzuführen. Aus der Kandidatenliste gilt derjenige als gewählt, auf    den die meisten Stimmen entfallen. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl durchzuführen.

§ 16 Kassenprüfung

1. Die Mitgliederversammlung kann zwei Kassenprüfer wählen. Sie müssen das 18.    Lebensjahr vollendet haben. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören. Sie sollen    die notwendige Eignung besitzen.

2. Die Kassenprüfer haben jederzeit das Recht, die Kasse zu prüfen.

3. Die Kassenprüfer erstatten in der Mitgliederversammlung über ihre Tätigkeit und   Ergebnisse Bericht.

 § 17 Rechtsmittel

1. Gegen Anordnungen des Vorstands, eines Vorstandsmitgliedes oder eines Sonder-    beauftragten ist das Rechtsmittel des Einspruchs gegeben.

2. Der Einspruch ist nur wirksam, wenn er binnen zwei Wochen beim Vorstand mit    schriftlicher Begründung eingegangen ist.

3. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand endgültig.

4. Der Einspruchsentscheid ist dem Einspruchsführenden schriftlich zu begründen.

§ 18 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 1. Juli und endet mit dem 30. Juni des Folgejahres.

§ 19 Gemeinnützigkeit

1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes  fällt das nach der Abdeckung der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen an die  St. Laurentius-Gemeinde Achim, die es nur für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwenden darf.

2. Sobald der Achimer Brettspiele-Club e.V. den Gemeinnützigkeitsbestimmungen    entspricht, soll bei der zuständigen Behörde die Anerkennung der Gemeinnützigkeit    beantragt werden.

§ 20 Salvatorische Klausel

Die Nichtigkeit von Teilen dieser Satzung lässt die Gültigkeit der übrigen Teile unberührt.

Satzung vom 1. November 2013

Achim, 1. November 2013

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