Vereinssatzung

Vereinssatzung

Satzung des Achimer Brettspiele-Club e.V.


§ 1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen ACHIMER BRETTSPIELE-CLUB e.V. und ist seit 30.01.2014 im Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen.

2. Sitz des Vereins ist 28832 Achim.

3. Logo

 
 
Logo / Transparent / ohne Text
 
 
 
 

 

 

 


§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Zweck des Vereins ist:
– zur Anerkennung und Würdigung von Gesellschaftsspielen als Kulturgut beizutragen
– Gemeinschaft zu schaffen, zu fördern und zu etablieren
– individuelle Weiterentwicklung durch das Lernen und Verstehen von Prozessen anhand von Gesellschaftsspielen
– einen Ort zu schaffen, an dem Spaß und Zufriedenheit erlebt werden können


2. Der Vereinszweck soll insbesondere erreicht werden durch:
– regelmäßige Veranstaltung von öffentlichen, geleiteten Spieletreffen
– das Zur-Verfügung-Stellen verschiedenster Gesellschaftsspiele
– Austragung von Wettkämpfen und Turnieren
– themenbasierte Spieleveranstaltungen (intern und/oder öffentlich)

3. Die Verfolgung weltanschaulicher und politischer Ziele ist ausgeschlossen.

4. Die dem Verein zur Verfügung stehenden Mittel dürfen mittelbar und unmittelbar nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

5 Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

6. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

7. Ausgeschlossen von der Verwendung im Verein sind Spiele um Geld.


§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins können alle Personen werden, ohne Ansehen von Stand, Geschlecht, Herkunft, Religion oder Nationalität.


§ 4 Beginn der Mitgliedschaft
1. Der Aufnahmeantrag ist textlich an den Vorstand zu richten, ggf. mit der Unterschrift der gesetzlichen Vertretung.

2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme ist textlich unter Beifügung der Satzung zu bestätigen.

3. Die Ablehnung von Aufnahmeanträgen bedarf keiner Begründung.


§ 5 Beiträge
1. Die Beitragshöhe wird nach Bedarf des Vereins von der Mitgliederversammlung festgelegt.

2. Die Beitragspflicht beginnt mit dem Eintrittsmonat und endet mit dem Austrittsmonat.

3. Der Beitrag ist zu den im Aufnahmeantrag festgelegten Tagen fällig.


§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Tod
b) bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit
c) textliche Austrittserklärung mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende nach Eingang beim Vorstand, ggf. mit der Unterschrift der gesetzlichen Vertretung.
d) Ausschluss
e) Streichung aus dem Mitgliedsverzeichnis
Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet der Ansprüche des Vereins. Eine Rückgewähr von Sachleistungen oder Spenden ist ausgeschlossen, Vereinseigentum ist unverzüglich zurückzugeben.

2. Ein Mitglied kann aus folgenden Gründen durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden:
a) unehrenhaftes Verhalten
b) Gefährdung oder Schädigung der Vereinsinteressen
c) Verstoß gegen die Vereinssatzung
d) Zahlungsrückstand von mehr als 3 Monaten, trotz textlicher Mahnung.
Der Ausschluss ist sofort wirksam. Er muss textlich erfolgen und bedarf einer ausführlichen Begründung. Gegen den Ausschluss hat das betroffene Mitglied die Möglichkeit des Einspruchs. Der Einspruch ist innerhalb von zwei Wochen textlich nach erfolgter Zustellung des Ausschließungsbeschlusses dem Vorstand unter Darlegung der Gründe bekannt zu geben. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig, nachdem dem/der
Einspruchsführenden/m Gelegenheit zur persönlichen Stellungnahme gegeben wurde.

3. Mitglieder, die länger als drei Monate mit dem Mitgliedsbeitrag im Verzug sind, können durch Streichung im Mitgliederverzeichnis aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sie zuvor erfolglos gemahnt worden sind. Die Streichung erfolgt durch Beschluss des Vorstands im Rahmen einer Vorstandssitzung mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden. Sie ist
dem Mitglied textlich mitzuteilen.


§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben folgende Rechte:
a) Teilnahme an allen Vereinsaktivitäten im Rahmen der jeweiligen Veranstaltung.
b) Teilnahme und Stimmrecht an Mitgliederversammlungen unter Beachtung der §§ 11 und 12 dieser Satzung.
Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) die Satzung und sonstige Bestimmungen des Vereins einzuhalten und die
Einrichtungen und Bestrebungen des Vereins nach besten Kräften zu fördern.
b) Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
c) Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln.


§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) Vorstand
b) die Mitgliederversammlung


§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem/der 1. Vorsitzenden
b) und 1 – 2 stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem/der Schatzmeister*in

2. Die Mitglieder des Vorstands müssen natürliche Personen sein und das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie müssen im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sein.

3. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Der Vorstand bleibt über die Wahlperiode hinaus bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

4. Die Vereinigung mehrerer Ämter auf eine Person ist unzulässig.

5. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes bestellt der Vorstand eine/n Vertreter*in bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Diese wählt eine/n Nachfolger*in für die restliche Amtsdauer des Vorstands.

6. Vergütung
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine angemessene jährliche pauschale Vergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.

§ 10 Aufgaben des Vorstands
1. Der Vorstand leitet den Verein. Er ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht
durch diese Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorstand nach § 9 dieser Satzung. Jedes Vorstandsmitglied ist jeweils allein vertretungsberechtigt.

3. Der Vorstand kann Sonderbeauftragte berufen. Sie haben im Vorstand Sitz und Wort. Sie sind nicht abstimmungsberechtigt.

4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Sitzungsleitung, die in der Regel der/die 1. Vorsitzende ist. Bei seiner/ihrer Verhinderung leitet der/die 1. oder 2. Stellvertreter*in die Sitzung. Die Vorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

5. Der Vorstand muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Mitglieder des Vorstands es fordern.

6. Der Vorstand ist berechtigt, diese Satzung zu ändern, wenn dies aus behördlichen Gründen erforderlich ist.


§ 11 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einmal jährlich einberufen. Sie findet bevorzugt in Präsenz statt, kann aber ggf. auch online stattfinden.


2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn es der/ die 1. Vorsitzende, der Vorstand oder mindestens 25 % der Mitglieder unter Angabe der Gründe verlangen. Die Einladung erfolgt textlich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Versammlung ist öffentlich. Sofern mindestens ein
anwesendes Vereinsmitglied den Ausschluss der Öffentlichkeit verlangt, so ist diesem Antrag stattzugeben.

3. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

4. Alle Vereinsmitglieder haben das Recht, der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Diese müssen dem Vorstand spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin textlich und begründet vorliegen.

5. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Berichts des Vorstands
b) Entgegennahme des Geschäftsberichts und der Jahresabrechnung des Vorstands
c) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer*innen
d) Entlastung des Vorstands
e) Beschlussfassung über Vorlagen des Vorstands und über die fristgerecht
eingereichten Anträge zur Tagesordnung
f) Wahlen
g) Festsetzung des Jahresbeitrags
h) Entgegennahme der Budgetplanung des Vorstands
i) Änderungen der Satzung
j) Beschlussfassung über den Einspruch von Mitgliedern gegen deren Ausschluss
k) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und Bestellung eines Liquidators


§ 12 Beschlussfassung und Stimmrecht
1. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.


2. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.
Eine Stimmabgabe in textlicher Form an den Vorstand über bereits bekannte
Tagesordnungspunkte ist zulässig. Die Stimmabgabe muss spätestens am Vortag der Jahreshauptversammlung beim Vorstand eingegangen sein.

3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Versammlungsleiter*in. Diese/r kann auch eine Stichwahl durchführen lassen.

4. Ein Beschluss auf Änderung des Vereinszwecks, auf Änderung der Vereinssatzung oder auf Auflösung des Vereins bedarf einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

5. Über die Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom/von der Protokollführer*in und vom/von der Versammlungsleiter*in, zu unterschreiben ist. In der Niederschrift sind alle Anwesenden, die Zahl der Stimmberechtigen, alle Anträge und Vorlagen, Beschlüsse und das Ergebnis der Abstimmungen mit dem Verhältnis der Stimmen anzugeben.


§ 13 Wahlen
1. Für die Wahl bestimmt der/die Versammlungsleiter*in eine/n Wahlleiter*in, der/die für den ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl verantwortlich ist.


2. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Vereins, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

3. Die Wahlen können in offener Abstimmung erfolgen. Sofern eines der anwesenden Mitglieder eine geheime Wahl fordert, ist geheim abzustimmen.

4. Für jedes Vorstandsmitglied ist eine getrennte Liste aufzustellen und ein eigener Wahlgang durchzuführen. Aus der Kandidat*innenliste gilt der-/diejenige als gewählt, auf den/die die meisten Stimmen entfallen. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl durchzuführen.


§ 14 Kassenprüfung
1. Die Mitgliederversammlung kann zwei Kassenprüfer*innen wählen. Sie müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie sollen die notwendige Eignung besitzen.

2. Die Kassenprüfer*innen haben jederzeit das Recht, die Kasse zu prüfen und die Pflicht, es mindestens einmal pro Geschäftsjahr zu tun.

3. Die Kassenprüfer*innen erstatten in der Mitgliederversammlung Bericht über ihre Tätigkeit und die Prüfungsergebnisse.


§ 15 Rechtsmittel
1. Gegen Anordnungen des Vorstands, eines Vorstandsmitgliedes oder einer/s Sonderbeauftragten ist das Rechtsmittel des Einspruchs gegeben.


2. Der Einspruch ist nur wirksam, wenn er binnen zwei Wochen beim Vorstand mit textlicher Begründung eingegangen ist.


3. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand endgültig.


4. Der Einspruchsentscheid ist dem/der Einspruchsführenden textlich zu begründen.


§ 16 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 1. Juli eines Jahres und endet mit dem 30. Juni des Folgejahres.


§ 7 Salvatorische Klausel
Die Nichtigkeit von Teilen dieser Satzung lässt die Gültigkeit der übrigen Teile unberührt.
Satzung vom 03.04.2022
Achim, 03.04.2022

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